ALLGE­MEINE EINKAUFS­BE­DIN­GUNGEN

(Stand: 15.11.2024)

§ 1 Allgemeines – Geltungs­be­reich 

1.1 Unsere Einkaufs­be­din­gungen gelten ausschließlich; entge­gen­ste­hende oder von unseren Einkaufs­be­din­gungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufs­be­din­gungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entge­gen­ste­hender oder von unseren Einkaufs­be­din­gungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltslos annehmen. 

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages betroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. 

1.3 Unsere Einkaufs­be­din­gungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. 

§ 2 Annahme des Angebots – Ange­bots­un­ter­lagen

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche anzunehmen. Bestellungen erfolgen grundsätzlich schriftlich. Telefonisch oder mündlich erteilte Beauftragungen erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. 

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Insoweit gilt ergänzend die Regelung gemäß Ziffer 9. 

§ 3 Preise – Zahlungs­be­din­gungen 

3.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis die Lieferung „DDP“ INCOTERMS 2020 einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Verwendet der Lieferant trotz entge­gen­ste­hender Vereinbarung Einwegpaletten, so erfolgt deren Entsorgung durch uns auf Kosten des Lieferanten. 

3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten. Kosten, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die nach Auftrags­er­tei­lung in Kraft treten, trägt der Lieferant. 

3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend der Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummern angeben; für alle wegen Nicht­ein­hal­tung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Rechnungen sind sofort nach Abgang der Ware gesondert einzureichen. Den Rechnungen beizulegen sind Packlisten sowie vereinbarte Informationen und Unterlagen, wie insbesondere Erstmuster, Prüfberichte, Werkzeuglisten etc. 

3.4 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis, gerechnet ab Empfang der Gegenleistung, Zugang der Rechnung nach Erbringung der Gegenleistung oder einem späteren, vom Lieferanten benannten Zeitpunkt, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. 

3.5 Aufrechnungs- und Zurück­be­hal­tungs­rechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. 

§ 4 Lieferzeit – Lieferverzug – Gefahrübergang 

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei uns. 

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dem Lieferanten ist bekannt, dass Liefer­ver­zö­ge­rungen zu Ferti­gungs­aus­fällen bei uns oder unseren Kunden führen können. Ferner ist dem Lieferanten bekannt, dass wir unsere Kunden unter anderem „Just in Time“ beliefern. Deswegen können Liefer­ver­zö­ge­rungen zu erheblichen Vertrags­strafen- und Scha­den­er­satz­an­sprü­chen durch unsere Kunden führen. 

4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflicht­ver­let­zung nicht zu vertreten hat. 

4.4 Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, können von uns auf Kosten des Lieferanten zurückgewiesen werden. Unterbleibt die Zurückweisung, lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Bei vorzeitiger Lieferung sind wir berechtigt, die Bezahlung der Ware unter Zugrundelegung des vereinbarten Liefertermins und unter Berück­sich­ti­gung des vereinbarten Zahlungsziels vorzunehmen. 

4.5 Teil­lie­fe­rungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Verbleibende Restmengen sind uns mit der Teillieferung mitzuteilen. 

4.6 Befindet sich der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des Netto-Bestellwertes je Kalendertag verspäteter Lieferung, höchstens jedoch 5% des Netto-Bestellwertes, zu verlangen. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe auch neben der Erfüllung geltend zu machen. Hierbei genügt es abweichend von § 341 Abs. 3 BGB, wenn wir den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der verspäteten Lieferung oder auch später durch entsprechenden Rechnungsabzug gegenüber dem Lieferanten geltend machen. Wir sind berechtigt, den sich aus dem Verzug ergebenden Schaden geltend zu machen, der die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe überschreitet. 

4.7 Die Gefahr geht erst mit Anlieferung und erfolgter Abladung der Ware in unserem Haus oder an der vereinbarten Liefer- oder Versandstelle auf uns über. 

4.8 Wir haben das Recht, die Warenannahme zu verweigern, in Fällen von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, Betriebs­stö­rungen, Unruhen und bei behördlichen Anordnungen, vorausgesetzt, wir haben diese Ereignisse nicht zu vertreten.

§ 5 Quali­täts­si­che­rung – Ausführung des Auftrages 

5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Quali­täts­si­che­rung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Wir behalten uns vor, Art und Umfang der Quali­täts­si­che­rung durch Abschluss einer entsprechenden Quali­täts­si­che­rungs­ver­ein­ba­rung zu konkretisieren. Wir setzen voraus, dass unsere Lieferanten ein Quali­täts­ma­nage­ment­system nach den Anforderungen der ISO 9001 ff. oder IATF 16949 praktizieren. 

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, bereits bei Abgabe unseres Angebots auf mögliche Mängel hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik, von Bestimmungen des Umweltschutzes oder der technischen Zweckmäßigkeit und Umsetzbarkeit. 

5.3 Wir können Änderungen des Liefer­ge­gen­standes auch nach Vertrags­schluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei einer solchen Vertrags­än­de­rung sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermin angemessen zu berück­sich­tigen. 

5.4 Abweichungen gegenüber der Bestellung und Änderungen gelten nur, wenn der Lieferant besonders darauf hinweist und sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. 

§ 6 Mängel­un­ter­su­chung – Mängelhaftung 

6.1 Untersuchungs- und Rügepflichten oder -obliegenheiten bestehen nicht vor vollständiger Lieferung. 

6.2 Der Lieferant erkennt an, dass wir unsere Eingangs­un­ter­su­chung ordnungsgemäß durchführen, indem wir in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich Identität der Ware, Gewicht, Maße und Aussehen unverzüglich nach Ablieferung, spätestens innerhalb von 14 Tagen, durchführen. 

6.3 Zu technischen Funk­ti­ons­prü­fungen und sonstigen Untersuchungen sind wir nicht verpflichtet. 

6.4 Mängel der Lieferung, die sich bei den vorgenannten Untersuchungen zeigen, haben wir unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, anzuzeigen, versteckte Mängel der Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung. 

6.5 Die gesetzlichen Mängel­an­sprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangel­be­sei­ti­gung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Liegen konkrete Anzeichen für mangelhafte Lieferungen vor, haben wir das Recht, die Ware selbst oder bei einem unabhängigen Prüfinstitut auf Kosten des Lieferanten auf Tauglichkeit zu prüfen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

6.6 Die Regeln der §§ 445a, 445b, 478, 479 BGB zum Rückgriff in der Liefe­ran­ten­kette bleiben unberührt. 

6.7 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangel­be­sei­ti­gung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit seiner Pflicht zur Nacherfüllung in Verzug gerät oder besondere Eilbe­dürf­tig­keit besteht. 

6.8 Die Verjäh­rungs­frist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum von Nach­er­fül­lungs­maß­nahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige so lange, bis der Lieferant die Beendigung der Maßnahme schriftlich erklärt oder eine weitere Nacherfüllung schriftlich ablehnt. Im Falle der Selbst-Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.7 verlängert sich diese Frist um den Zeitraum bis zur Beendigung der Nacherfüllung. 

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Versicherung

7.1 Werden wir von unseren Kunden oder Dritten auf Schadenersatz aus Produkthaftung, gleich aus welchem inländischen oder ausländischen Rechtsgrund, in Anspruch genommen, stellt der Lieferant uns von solchen Ansprüchen – einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechts­ver­tei­di­gung – frei, soweit er den Schaden verursacht hat und – bei Anwendung verschul­dens­ab­hän­gigen Rechts – den haftungs­be­grün­denden Tatbestand zu vertreten hat. 

7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, notwendige und angemessene Aufwendungen zu erstatten, die sich daraus ergeben, dass der Liefer­ge­gen­stand nicht sicher ist, insbesondere für einen Rückruf; ein etwaiges Mitverschulden von uns ist zu berück­sich­tigen. Über Inhalt und Umfang der durch­zu­füh­renden Maßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. 

7.3 Der Lieferant ist zudem verpflichtet, wenn wir oder unsere Kunden Maßnahmen von Markt­über­wa­chungs­be­hörden ausgesetzt sind, unverzüglich alle erforderlichen Informationen zu übermitteln und jede Hilfestellung zu leisten, die wir oder unser Kunde benötigen, um entsprechende Maßnahmen der Behörden abzuwenden oder umzusetzen. Etwaige Kosten oder Aufwendungen des Lieferanten in diesem Zusammenhang werden nicht erstattet. 

7.4 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkt­haft­pflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Millionen Euro pro Perso­nen­schaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Scha­den­er­satz­an­sprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Verlangen Umfang und Bestand der Versicherung in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 8 Schutzrechte 

8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. 

8.2 Werden wir von einem Dritten wegen einer Schutz­recht­ver­let­zung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten, ohne Zustimmung des Lieferanten, irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. 

8.3 Die Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inan­spruch­nahme durch einen Dritten notwen­di­ger­weise erwachsen, einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechts­ver­tei­di­gung. 

8.4 Die Verjäh­rungs­frist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertrags­schluss. 

§ 9 Geheimhaltung 

9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen Sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Das gilt auch für verbundene Unternehmen des Lieferanten.

9.2 Die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Ferti­gungs­wissen allgemein bekannt geworden ist. 

§ 10 Materialien, Werkzeuge 

Werkzeuge, Lehren oder Vorrichtungen, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum. Sie sind als unser Eigentum vom Lieferanten deutlich zu kennzeichnen. Werkzeuge, Lehren oder Vorrichtungen sind auch dann unser Eigentum und entsprechend zu kennzeichnen, wenn sie durch den Lieferanten selbst oder in seinem Namen für die Fertigung von unseren Produkten angefertigt worden sind. 

§ 11 Beistellung 

11.1 Sofern wir Teile oder Rohstoffe beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch die Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

11.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe­halts­sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 

11.3 Soweit die uns gemäß Ziffer 11.1 und/oder 11.2 zustehenden Siche­rungs­rechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Siche­rungs­rechte nach unserer Wahl verpflichtet. 

§ 12. Eigen­tums­vor­be­halt 

12.1 Dem Lieferanten steht der von ihm verlangte Eigen­tums­vor­be­halt zu, wenn dieser mit der Zahlung der für den gelieferten Gegenstand (Vorbehaltsware) vereinbarten Vergütung erlischt und wir zur Weiter­ver­äu­ße­rung im ordnungs­ge­mäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. 

12.2 Zur Sicherung im Falle der Weiter­ver­ar­bei­tung und Weiter­ver­äu­ße­rung anstelle des Eigen­tums­vor­be­halts treten wir hiermit für den Fall, dass ein Eigen­tums­vor­be­halt gemäß Ziffer 12.1 wirksam vereinbart ist, die uns aus einer Weiter­ver­äu­ße­rung des unter Verwendung der Vorbehaltsware neu hergestellten Gegenstands gegen unseren Abnehmer zustehende Forderung in Höhe des Rech­nungs­wertes der vom Lieferanten jeweils gelieferten Vorbehaltsware an diesen ab. Bei Aufnahme der Forderungen gegen unseren Abnehmer in eine laufende Rechnung bezieht sich die Abtretung auf den entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent. 

12.3 Der Lieferant tritt bereits hiermit die gemäß Ziffer 12.2 abgetretenen Forderungen an uns zurück ab, und zwar unter der aufschiebenden Bedingung, dass wir die für die jeweilige Vorbehaltsware in Rechnung gestellte Vergütung zahlen. 

12.4 Wir sind zur Einziehung von an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf der Ermächtigung ist nur wirksam, wenn wir Zahlungs­ver­pflich­tungen aus dem der Lieferung der jeweiligen Vorbehaltsware zugrun­de­lie­genden Geschäft verletzen. Unter dieser Voraussetzung kann der Lieferant auch verlangen, dass wir ihm die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekanntgeben und dem Schuldner die Abtretung anzeigen, oder die Anzeige selbst vornehmen. 

§ 13 Export­kon­trolle und Zoll

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Geneh­mi­gungs­pflichten für (Re-) Exporte seiner Güter gemäß Europäischen oder US-amerikanischen Ausfuhr- und Zoll­be­stim­mungen sowie den Ausfuhr- und Zoll­be­stim­mungen des Ursprungs­landes seiner Güter in seinen Geschäfts­do­ku­menten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftrags­be­stä­ti­gungen und Rechnungen bei den betreffenden Waren­po­si­tionen folgende Informationen an:

  • Die sta­tis­ti­sche Waren­num­mer (HS-Code) seiner Güter,
  • Den han­dels­po­li­ti­schen Waren­ur­sprung,
  • Die Dual-Use-Lis­ten­po­si­tion gemäß EU-Dual-Use VO 2021/821, falls anwendbar,
  • Für US-Waren oder Bestand­teile die ECCN (Export Control Clas­si­fi­ca­tion Number) gemäß US Export Admi­nis­tra­tion Regu­la­ti­ons (EAR),
  • Ein­stu­fun­gen seiner Güter oder deren Bestand­teile in die Che­mi­ka­li­en­lis­ten 1 bis 3 des inter­na­tio­na­lem Che­mie­waf­fen­über­ein­kom­mens, falls anwendbar,
  • Einen Ansprech­part­ner in seinem Unter­neh­men zur Klärung etwaiger Rück­fra­gen von uns. Auf unsere Anfor­de­rung ist der Lieferant ver­pflich­tet, uns alle weiteren Außen­han­dels­da­ten zu seinen Gütern und deren Bestand­tei­len schrift­lich mit­zu­tei­len sowie uns unver­züg­lich (vor Lieferung ent­spre­chen­der hiervon betrof­fe­ner Güter) über alle Ände­run­gen der vor­ste­hen­den Daten schrift­lich zu infor­mie­ren.

13.2 Jede Bestellung steht unter dem Vorbehalt, dass ihre Ausführung nicht gegen nationale oder internationale Export­kon­troll­vor­schriften, z.B. Embargos oder andere Sanktionen, verstößt, auch wenn diese nach Vertrags­ab­schluss in Kraft treten.

Falls die Lieferung des Produkts aufgrund von Export­kon­troll­ge­setzen eingeschränkt oder verboten ist, können wir nach eigenem Ermessen die Rechte und Pflichten des Lieferanten bis auf weiteres aussetzen und/oder den Vertrag (ganz oder teilweise) kündigen. Wir haften in keinem Fall für Kosten oder Schäden, die sich aus rechtlichen Konsequenzen der Export­kon­trolle ergeben.

§ 14 Nachhaltigkeit

14.1 Wir richten uns am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung aus und beachten international anerkannte, grundlegende Standards für Arbeits­si­cher­heit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte sowie für eine verant­wor­tungs­volle Unter­neh­mens­füh­rung (nachfolgend „ESG-Standards“). Wir haben unser Verständnis der ESG-Standards im Verhal­tens­kodex für Geschäfts­partner beschrieben (https://www.lehvoss.de/fileadmin/user_upload/20230728_LuV_Supplier_Code_of_Conduct_DE.pdf). Wir erwarten vom Lieferanten die Einhaltung der ESG Standards. Außerdem fordern wir den Lieferanten auf, seine Sub- und Nach­un­ter­nehmen zur Einhaltung entsprechender Standards anzuhalten. Wir sind berechtigt, selbst oder durch von uns beauftragte Dritte die Einhaltung der vorgenannten Regelungen durch den Lieferanten nach Ankündigung zu überprüfen 

14.2 Der Lieferant hat bei Durchführung des Vertrages die im Vertrag von uns konkre­ti­sierten Vorgaben zur Arbeits­si­cher­heit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz zu erfüllen. 

14.3 Gesetzliche Anforderungen nach dem Liefer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz 

14.3.1 Wir sind ggf. verpflichtet, in unseren vor- und nachgelagerten Lieferketten bestimmte menschen­recht­liche und umweltbezogene Sorg­falts­pflichten einzuhalten, um tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu vermeiden, zu minimieren oder die Verletzung menschen­recht­li­cher oder umwelt­be­zo­gener Pflichten zu beenden. Die menschen­recht­li­chen und umwelt­be­zo­genen Sorg­falts­pflichten haben die Bedeutung, wie sie in der RICHTLINIE (EU) 2024/1760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 über die Sorg­falts­pflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) (das "Gesetz") in seiner jeweils gültigen Fassung definiert sind (die aktuelle Fassung des Gesetzes kann unter dem folgenden Link herun­ter­ge­laden werden:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401760).

14.3.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die im Gesetz beschriebenen menschenrechts- und umwelt­be­zo­genen Pflichten einzuhalten und diese Erwartung gegenüber seinen eigenen Lieferanten entlang seiner Lieferkette angemessen zu berück­sich­tigen (die "Erwartungen"). Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, solche Risiken zu vermeiden oder zu minimieren und Verstöße gegen die menschenrechts- und umwelt­be­zo­genen Pflichten zu beenden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, seine leitenden Angestellten und Mitarbeiter anzuweisen, die Erwartungen einzuhalten und Schulungen für seine leitenden Angestellten und Mitarbeiter bezüglich der Einhaltung der Erwartungen durchzuführen. Auf unser Verlangen wird der Lieferant an entsprechenden von uns organisierten Schulungen teilnehmen. 

14.3.3 Wir haben das Recht, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung Audits durchzuführen, um die Einhaltung der Verpflich­tungen des Lieferanten gemäß dieser Klausel (das "Audit") entweder selbst und/oder durch beauftragte Dritte (der "Auditor") sicher­zu­stellen. Der Lieferant stellt uns und/oder dem Auditor alle Daten, Dokumente und sonstigen Informationen in schriftlicher, mündlicher und/oder elektronischer Form zur Verfügung, die wir und/oder der Auditor für das Audit in angemessener Weise anfordert. 

14.3.4 Stellen wir einen Verdacht einer Verletzung einer menschenrechts- oder umwelt­be­zo­genen Pflicht durch den Lieferanten oder einen seiner Auftragnehmer oder Lieferanten jeglicher Stufe fest und liegen uns diesbezügliche Beweise vor, ist der Lieferant verpflichtet, angemessene Korrek­tur­maß­nahmen zu ergreifen und auszuführen oder die entsprechenden Auftragnehmer oder Lieferanten dazu zu veranlassen, solche Maßnahmen zu ergreifen und auszuführen, wie sie von uns in angemessener Weise schriftlich verlangt werden.

14.3.5 Auf unser Verlangen hat der Auftragnehmer oder Lieferant unverzüglich (i) gemeinsam mit uns einen Plan zur Beendigung der Verletzung einer menschenrechts- oder umwelt­be­zo­genen Pflicht (das "Abhilfekonzept") einschließlich eines konkreten Zeitplans für diesen Plan zu erstellen und (ii) die von uns nach billigem Ermessen verlangten Maßnahmen zur Durchführung dieses Abhil­fe­kon­zepts umzusetzen. 

14.3.6 Wir haben das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn (i) der Lieferant seine Verpflich­tungen gemäß dieser Klausel nicht erfüllt, (ii) die Erwartungen erheblich verletzt werden oder (iii) die Umsetzung des Abhil­fe­kon­zepts die Verletzung einer menschenrechts- oder umwelt­be­zo­genen Pflicht nicht innerhalb eines im Abhilfekonzept festgelegten Zeitplans behoben hat. 

14.3.7 Mögliche Compliance-Verstöße oder Menschen­rechts­ver­let­zungen können über unseren anonymen Hinweis­ge­ber­kanal gemeldet werden, erreichbar per link: https://www.lehvoss.de/de/unternehmen/anonymer-hinweis­ge­ber­kanal/  oder per QR-Code:

§ 15 Gerichtsstand – Erfüllungsort – geltendes Recht 

15.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Hamburg Gerichtsstand; wir sind jedoch dazu berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

15.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

15.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

15.4 Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das CISG („UN-Kaufrecht“) mit folgenden Sonder­re­ge­lungen: 

  • Ver­trags­än­de­run­gen oder -auf­he­bun­gen bedürfen der Schrift­form. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schrift­form­ver­ein­ba­rung. 
  • Der Lieferant haftet im Fall einer schuld­haf­ten Ver­trags­ver­let­zung auch für den bei Ver­trags­ab­schluss unvor­her­seh­ba­ren Schaden. 
  • Wir können im Fall der Lieferung ver­trags­wid­ri­ger Ware vom Lie­fe­ran­ten Ersatz­lie­fe­rung verlangen, wenn die Ver­trags­wid­rig­keit eine wesent­li­che Ver­trags­ver­let­zung darstellt. Wesent­lich ist eine Ver­trags­ver­let­zung unter anderem dann, wenn die Ware nur beim Lie­fe­ran­ten her­ge­stellt oder ver­trie­ben wird oder es uns aus einem sonstigen Grund unzu­mut­bar ist, die Ware von einem Dritten zu erwerben. 
  • Wir können im Fall der Lieferung ver­trags­wid­ri­ger Ware die Aufhebung des Vertrags erklären, wenn die Ver­trags­wid­rig­keit eine wesent­li­che Ver­trags­ver­let­zung darstellt. Wesent­lich ist eine Ver­trags­ver­let­zung unter anderem dann, wenn sich der Schaden schwer oder gar nicht abschät­zen lässt, ein imma­te­ri­el­ler Schaden ein­ge­tre­ten ist, der Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen Artikel 79 V UN-Kaufrecht aus­ge­schlos­sen ist, im Falle von Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen das Vertrauen in die Zuver­läs­sig­keit des Lie­fe­ran­ten nach­hal­tig gestört ist oder wenn die Ver­trags­wid­rig­keit der Ware ein Ausmaß erreicht, dass ein Waren­ab­satz im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr nicht mehr möglich ist. 

§ 16 Teil­un­wirk­sam­keit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertrags­be­din­gungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne Weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. 

§ 17 Vorrangige deutsche Version

Diese Allgemeinen Einkaufs­be­din­gungen sollen nach deutschem Rechts­ver­ständnis ausgelegt werden. Falls die rechtliche Bedeutung einer Übersetzung von der deutschen rechtlichen Bedeutung abweicht, soll die deutsche Bedeutung Vorrang haben.